Testamentsvollstreckung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser ist eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, mit der der Erblasser über seinen Tod hinaus Vorgaben und Anordnungen zum Umgang mit seinem Nachlass treffen kann. Die Motive des Erblassers können vielfältig sein, ebenso die einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B.

Abwicklungsvollstreckung

Hier wird der Nachlass durch den Testamentsvollstrecker erfasst, die Nachlassverbindlichkeiten erledigt, angeordnete Vermächtnisse erfüllt, die Erbschaftsteuer erklärt und der Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers an die Erben ausgekehrt.

Dauertestamentsvollstreckung

Darüber hinaus kann dem Testamentsvollstrecker die langfristige Verwaltung des Nachlasses und der Umsetzung der Verwaltungsanordnungen des Erblassers übertragen werden. Dies bietet sich insbesondere für sehr junge oder aus sonstigen Gründen überforderte Erben an.

Behindertentestament/ Bedürftigentestament

Einen Sonderfall der Testamentsvollstreckung bei überforderten Erben stellt das Behindertentestament dar. Hier handelt es sich um eine Gestaltung, die nicht nur die auf Dauer angelegte Verwaltung des Nachlasses beinhaltet, sondern den Zugriff des Sozialhilfeträgers oder vergleichbaren Kostenträgers auf den Nachlass verhindern soll.

Eine ähnliche Zielrichtung, wenn allerdings nicht von vergleichbarer Gestaltungssicherheit, ist das sogenannte Bedürftigentestament. Dies betrifft Fälle, in denen der Erbe überschuldet ist oder ihm aus Suchtverhalten, Beeinflussung oder ähnlichem der Zugriff auf den Nachlass nicht unbeschränkt zu gestatten ist.

Vermächtniserfüllung

Eine Testamentsvollstreckung zur Erfüllung von Vermächtnissen ist insoweit sinnvoll, als dass hier etwaige Konflikte zwischen Erben und Vermächtnisnehmern in Bezug auf die Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses vermieden werden, da diese Aufgabe auf den Testamentsvollstrecker delegiert wird.

Steueroptimierung/ Supervermächtnis

Die Testamentsvollstreckung kann in geeigneten Fällen zielführend zur Steueroptimierung unter maximaler Ausnutzung der Freibeträge eingesetzt werden. Meist erfolgt eine Testamentsgestaltung mit einem sogenannten Supervermächtnis.

Tierversorgung/ (mehrere) gemeinnützige Erben

In der Praxis nicht seltene Gestaltungswünsche betreffen die Haustiere, die den Erblasster überleben. Hier geht es rechtlich gesehen meist um Erfüllung von Auflagen, um sicherzustellen, dass die Versorgungswünsche des Erblassers für sein Haustier auch nach seinem Tode umgesetzt werden. Das ist Aufgabe eines Testamentsvollstreckers.

Darüber hinaus setzen alleinstehende Personen gerne gleich mehrere gemeinnützige Erben ein, die erfahrungsgemäß wenig daran interessiert sind, Wohnungen zu räumen, etwaige Immobilien zu verkaufen, den Mobiliarnachlass zu verwerten und die Nachlassverbindlichkeiten zu erledigen. Gemeinnützigen Organisationen ist meist damit gedient, einen abgewickelten und ggf. auseinandergesetzten Nachlass in Geld ausbezahlt zu bekommen, was bei näherer Betrachtung auch gut nachvollziehbar ist.


Diese Aufstellung ist keinesfalls abschließend sondern nur beispielhaft, um Ihnen eine Anregung zu geben, wie vielfältig Testamentsvollstreckung einsetzbar ist.




Wer ist als Testamentsvollstrecker geeignet?

Eine Testamentsvollstreckung kann grundsätzlich jede geschäftsfähige Person oder jede juristische Person werden, die in der Regel der Erblasser ernennt.

Aber Vorsicht. Testamentsvollstreckung ist oft deutlich komplexer und mit mehr Verpflichtungen und Haftungsrisiken verbunden, als gemeinhin angenommen wird.

Wem es egal ist, was mit seiner Hinterlassenschaft nach seinem Ableben geschieht, wird keine Testamentsvollstreckung anordnen. Wem es wichtig ist, was mit seinem Nachlass auch über seinen Tod hinaus geschieht, dem die Umsetzung von Zielen, Vorstellungen und Wünschen wichtig ist, wird eine Testamentsvollstreckung in Erwägung ziehen. Und wenn sich zur Umsetzung der letztwilligen Wünsche eine Testamentsvollstreckung als sinnvoll herausstellt, dann sollte sie auch professionell geführt werden, um die Umsetzung des letzten Willens sicherzustellen und nicht durch fehlerhafte Testamentsvollstreckung zu gefährden.

Testamentsvollstreckung ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Sie sollte idealerweise durch hochqualifizierte und erfahrene Testamentsvollstrecker ausgeübt werden.

Ein Testamentsvollstrecker sollte nicht nur erbrechtliche Fachkenntnisse habe, sondern seine umfassenden Verpflichtungen kennen, auch um Risiken abschätzen zu können und zu erkennen, wann er Dritte, wie beispielsweise Steuerberater und Banken hinzuziehen sollte.

Und auch das sollten Sie bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers bedenken. Mit dem Amt ist eine große Verantwortung, aber auch ein großes Haftungsrisiko verbunden, das man Angehörigen und Freunden auch nicht ohne weiteres zumuten sollte.

Und wenn doch mal was schiefgehen sollte, dann sind professionelle Testamentsvollstrecker in aller Regel versichert.

Martin Bäumker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker AGT

ist im Einzelfall mit einer Versicherungssumme von Euro 2 Millionen versichert. Auf Anfrage versichern wir gerne auch größere Nachlässe.